Das Kreisgericht St. Gallen hatte im Juni 2025 ein Gesuch eines Mannes um Erlass von Gerichtskosten abgewiesen. Der Mann legte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein, welches diese im Dezember 2025 ebenfalls abwies.
Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das höchste Gericht der Schweiz verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen zur Beschwerde.
Das Bundesgericht beurteilte die Eingabe des Mannes als "querulatorisch und rechtsmissbräuchlich" und trat deshalb im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien.
Die Gerichtskosten von 500 Franken für das Verfahren vor dem Bundesgericht wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, entstand dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand.