Eine Firma wurde als Halterin eines Personenwagens mit einer Busse von 120 Franken belegt, weil mit ihrem Auto innerorts die Geschwindigkeit um 6-10 km/h überschritten wurde. Zusätzlich wurden ihr Verfahrenskosten von 150 Franken auferlegt. Als der Kanton Zürich die Gesamtsumme von 270 Franken einforderte, erhob die Firma Einspruch.
Das Kantonsgericht Zug entschied zugunsten des Kantons und erteilte die Erlaubnis, den Betrag einzutreiben. Die Firma legte daraufhin Beschwerde beim Obergericht ein, wurde jedoch erneut abgewiesen. Sie argumentierte, der Strafbefehl sei ungültig, da er nur mit einem Faksimile-Stempel statt einer eigenhändigen Unterschrift versehen war.
Das Obergericht stellte fest, dass ein solcher Strafbefehl zwar einen Formmangel aufweise, aber nicht nichtig sei. Da die Firma gegen den ursprünglichen Strafbefehl keine Einsprache erhoben hatte, sei dieser rechtskräftig geworden. Die Firma wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, das jedoch auf die Beschwerde nicht eintrat.
Das Bundesgericht erklärte, dass die Frage der Gültigkeit eines mit Faksimile-Stempel unterzeichneten Strafbefehls bereits höchstrichterlich geklärt sei. Ein solcher Strafbefehl leide zwar an einem Formmangel, werde aber rechtsgültig, wenn keine Einsprache erfolge. Die Firma konnte nicht ausreichend darlegen, inwiefern ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt worden seien, weshalb ihre Beschwerde abgewiesen wurde.