Ein Mann hatte nach seiner Verurteilung eine Strafanzeige gegen die Staatsanwältin, die sein Verfahren geleitet hatte, sowie gegen seinen früheren Verteidiger eingereicht. Er warf ihnen Amtsmissbrauch und Behinderung der Strafverfolgung vor. Angeblich hätten die beiden eine intime Beziehung unterhalten und sogar ein gemeinsames Kind. Diese Information sei ihm erst nach seiner Verurteilung bekannt geworden.
Die Walliser Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein. Der Mann beschwerte sich daraufhin beim kantonalen Gericht, das seine Beschwerde jedoch abwies. Er verlangte unter anderem, dass seine Anzeige außerhalb des Kantons Wallis behandelt werden sollte, da er eine institutionelle Befangenheit vermutete. Das Kantonsgericht wies diesen Antrag als verspätet zurück.
Mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht rügte der Mann mehrere Verfahrensmängel. Er bemängelte, dass keine Untersuchung durchgeführt worden sei und dass seine Anzeige vorschnell an die betroffenen Personen weitergeleitet wurde. Zudem kritisierte er die angeblich unzureichende Begründung des kantonalen Urteils.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht hatte, die ihm ein Beschwerderecht eingeräumt hätten. Seine übrigen Rügen betrafen entweder die Sache selbst oder waren ungenügend begründet. Insbesondere hatte er nicht dargelegt, warum die Begründung des Kantonsgerichts, sein Befangenheitsantrag sei verspätet erfolgt, falsch sein sollte.