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Gemeindeangestellter erhält zweite Chance im Streit um Lohnanspruch
Ein Mann fordert von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Gemeinde Glarus Nord, Geld aus einer IV-Nachzahlung zurück. Das Bundesgericht gibt ihm nun teilweise recht und weist den Fall zurück.

Der Fall dreht sich um eine IV-Nachzahlung, die teilweise an die Gemeinde Glarus Nord als ehemalige Arbeitgeberin eines Mannes ging. Die IV-Stelle hatte dem Mann 2015 rückwirkend eine volle Invalidenrente zugesprochen, verrechnete aber einen Teil der Nachzahlung (72'156 Franken) mit angeblichen Vorschussleistungen der Gemeinde. Der Mann verlangte später diesen Betrag von der Gemeinde zurück, da er der Meinung war, die Gemeinde habe keinen Anspruch auf diese Summe gehabt.

Nach mehreren Verfahrensstufen entschied das kantonale Departement für Finanzen und Gesundheit im Mai 2024, dass die Gemeinde dem Mann einen Teil des Geldes (38'079 Franken plus Zinsen) zurückzahlen müsse. Sowohl der Mann als auch die Gemeinde legten dagegen Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht gab schließlich der Gemeinde recht und wies die Forderung des Mannes vollständig ab.

Das Bundesgericht hebt nun diesen Entscheid auf und weist den Fall zurück ans Verwaltungsgericht. Zwar können die damaligen Vorschussleistungen aufgrund der rechtskräftigen IV-Verfügung nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hätte jedoch auf die Vorbringen des Mannes bezüglich seines Lohnanspruchs eingehen müssen. Zwischen den Parteien war nämlich umstritten, welches Arbeitspensum vereinbart worden war und ob eine Lohnreduktion stattgefunden hatte. Indem das Gericht diese Fragen nicht prüfte, verletzte es das rechtliche Gehör des Mannes.

Die Kosten des Verfahrens muss die Gemeinde tragen, und sie muss dem Mann eine Entschädigung von 2'000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 26. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_642/2024