Eine Erbengemeinschaft hatte im Oktober 2025 eine Betreibung gegen B. eingeleitet, um eine Forderung von über 221'000 Franken aus einem Pensionskassenguthaben einzutreiben. Als das Betreibungsamt den Pfändungstermin auf den 27. November 2025 ansetzte, versuchte die Erbengemeinschaft durch einen Anwalt, eine frühere Pfändung zu erwirken – spätestens bis zum 15. November.
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erklärte jedoch die gesamte Betreibung für nichtig. Der Grund: In der Betreibungsurkunde fehlten die Namen der einzelnen Erben. Laut Gesetz und Rechtsprechung des Bundesgerichts muss eine Erbengemeinschaft bei einer Betreibung alle beteiligten Erben namentlich aufführen.
Die Erbengemeinschaft, bestehend aus B. und C., erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Sie argumentierte unter anderem, dass die Aufsichtsbehörde sie hätte auffordern müssen, den Formfehler zu beheben, und dass in dringenden Fällen ein einzelner Erbe für die Gemeinschaft handeln dürfe. Zudem beklagte sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollständig ab. Es betonte, dass die Erbengemeinschaft selbst die Aufsichtsbehörde angerufen hatte und dass der Formfehler so schwerwiegend war, dass er zur Nichtigkeit der Betreibung führen musste. Die Behauptung einer Dringlichkeit sei ungenügend begründet worden. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden der Erbengemeinschaft auferlegt.