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Firma scheitert mit verspäteter Beschwerde gegen Konkursandrohung
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde einer Firma gegen eine Konkursandrohung nicht ein. Die Eingabe erfolgte erst einen Monat nach Ablauf der zehntägigen Frist.

Eine Aktiengesellschaft wehrte sich gegen eine Konkursandrohung, die das Betreibungsamt Weinfelden im August 2025 erlassen hatte. Nachdem sowohl das Bezirksgericht Weinfelden als auch das Thurgauer Obergericht die Beschwerden der Firma abgewiesen hatten, wandte sich das Unternehmen an das Bundesgericht.

Das höchste Gericht stellte jedoch fest, dass die Firma ihre Beschwerde deutlich zu spät eingereicht hatte. Der angefochtene Entscheid war der Firma laut Postbeleg am 28. November 2025 zugestellt worden. Die gesetzliche Beschwerdefrist betrug in diesem Fall nur zehn Tage und endete somit am 8. Dezember 2025. Die Firma reichte ihre Beschwerde jedoch erst am 7. Januar 2026 bei der Post ein – fast einen Monat nach Fristablauf.

Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde gar nicht erst ein und erklärte sie für unzulässig. Auch das Gesuch der Firma, von einem Kostenvorschuss abzusehen oder diesen zu sistieren, wurde gegenstandslos. Die Gerichtskosten von 1'500 Franken wurden vollständig der Firma auferlegt. Der Entscheid des Thurgauer Obergerichts zur Konkursandrohung bleibt damit rechtskräftig.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 26. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_20/2026