Ein geschiedener Vater zweier Söhne (geboren 2014 und 2020) wurde vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zu monatlichen Unterhaltszahlungen für seinen jüngeren Sohn verpflichtet. Als das Kantonsgericht St. Gallen seine Berufung gegen diese Entscheidung abwies, wandte sich der Vater an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein. Gemäß den gesetzlichen Anforderungen muss eine Beschwerde ein konkretes Rechtsbegehren enthalten, besonders bei Geldforderungen. Der Vater hatte jedoch weder ein Rechtsbegehren formuliert noch angedeutet, auf welche Beträge er den Kindesunterhalt festgesetzt haben wollte.
Zudem fehlte es der Beschwerde an einer sachbezogenen Begründung. Der Vater hatte lediglich allgemeine Vorwürfe erhoben, dass sich fünf Jahre lang niemand für seinen Fall interessiert habe und die Behörden versagt hätten. Er behauptete, mit "diesem Betrag" nicht klarzukommen, ohne jedoch zu erläutern, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein sollte.
Das Bundesgericht entschied im vereinfachten Verfahren und auferlegte dem Vater die Gerichtskosten von 1'000 Franken. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei Beschwerden an höhere Instanzen die formalen Anforderungen einzuhalten und konkrete rechtliche Argumente vorzubringen.