Eine Aktiengesellschaft, die wegen Konkurses liquidiert wurde, hatte versucht, ein früheres Gerichtsurteil durch ein Revisionsverfahren anzufechten. Das Bezirksgericht Gruyère erklärte diesen Antrag für unzulässig. Als die Firma dagegen Beschwerde einlegte, wies das Kantonsgericht Freiburg diese als offensichtlich unzulässig zurück, da die Begründung unverständlich und unzureichend war.
Nach der Abweisung durch das Kantonsgericht reichte ein Vertreter der nicht mehr existierenden Firma Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dabei ergab sich bereits ein formales Problem: Die Firma war inzwischen aus dem Handelsregister gelöscht worden und existierte rechtlich nicht mehr. Der Beschwerdeführer versuchte nachträglich, die Bezeichnung des Beschwerdeführers zu ändern.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde ohnehin unzulässig sei, da sie sich nicht mit den Gründen der Vorinstanz auseinandersetzte. Der Beschwerdeführer hatte es versäumt, darzulegen, warum die kantonale Entscheidung falsch sein sollte. Stattdessen brachte er unverständliche Argumente vor, die sich auf verschiedene Verfahren bezogen und nicht auf den konkreten Fall eingingen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher als unzulässig zurück und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung der Gerichtskosten von 800 Franken. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.