Eine Frau erlitt im November 2023 einen Unfall und erhielt daraufhin Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Im November 2024 stellte die Suva diese Leistungen ein. Die Betroffene legte dagegen Widerspruch ein, allerdings erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist. Die Suva erklärte den Widerspruch deshalb für unzulässig.
Die Frau wollte gegen diese Entscheidung vor dem Genfer Gericht vorgehen und beantragte dafür kostenlose Rechtshilfe. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Berufungsinstanz lehnten ihren Antrag ab. Die Begründung: Ihr Fall habe zu geringe Erfolgsaussichten, was eine Voraussetzung für die Gewährung kostenloser Rechtshilfe ist.
Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dieses erklärte ihre Beschwerde für unzulässig. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung das Hauptverfahren bereits fast abgeschlossen war. Die Frau habe nicht dargelegt, inwiefern ihr durch die Verweigerung der kostenlosen Rechtshilfe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde.
Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass die Beurteilung der kantonalen Instanzen bezüglich der mangelnden Erfolgsaussichten überzeugend sei. Die Beschwerde wurde daher als unzulässig abgewiesen und auch der Antrag auf kostenlose Rechtshilfe für das Verfahren vor dem Bundesgericht wurde abgelehnt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde allerdings verzichtet.