Eine Versicherte hatte gegen einen Entscheid der Genfer Justizbehörde vom 22. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt. Der Fall betraf eine Auseinandersetzung mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Zusammen mit ihrer Beschwerde hatte die Frau ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, da sie die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen konnte.
Das Bundesgericht lehnte am 21. November 2025 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Gleichzeitig setzte das Gericht der Frau eine Frist von 14 Tagen, um einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu bezahlen.
Angesichts dieser Situation entschied sich die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2026, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Der zuständige Bundesrichter Métral verfügte daraufhin, dass die Angelegenheit als erledigt abgeschrieben wird. Trotz des Rückzugs der Beschwerde verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten und wendete dabei eine Bestimmung des Bundesgerichtsgesetzes an.