Ein Mann hatte beim Betreibungsamt Uster eine Zahlung geleistet, die an die Firma B. AG weitergeleitet wurde. Er war jedoch der Ansicht, dass das Geld stattdessen an den Kanton Zürich hätte gehen sollen. Deshalb reichte er beim Bezirksgericht Uster Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde.
Der Mann zog den Fall weiter ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil sie nicht ausreichend begründet war. Das Gericht erhob keine Verfahrenskosten und erklärte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für gegenstandslos. Sein Antrag auf Bestellung eines kostenlosen Rechtsbeistands wurde abgelehnt.
Gegen diesen Entscheid wandte sich der Mann an das Bundesgericht. In seiner Beschwerde machte er geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden und ihm sei der Zugang zu einem fairen Verfahren verwehrt worden. Er argumentierte, dass ihm trotz der Komplexität des Falls und seiner finanziellen Situation keine rechtliche Unterstützung gewährt worden sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Mann sich nicht mit den entscheidenden Begründungen des Obergerichts auseinandergesetzt hatte. Er legte nicht dar, warum das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen oder warum ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt werden müssen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 1'000 Franken wurden dem Mann auferlegt.