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Autofahrer scheitert mit Revisionsgesuch nach Polizeikontrolle
Ein Autofahrer wollte das Bundesgerichtsurteil zu seiner Verkehrskontrolle aufheben lassen. Das Gericht weist sein Gesuch ab, da die angeführten neuen Beweise erst nach dem Urteil entstanden sind.

Ein Autofahrer hat vergeblich versucht, ein Urteil des Bundesgerichts vom Juni 2025 revidieren zu lassen. In diesem Urteil hatte das Gericht seine Beschwerde abgewiesen, die sich gegen die Verweigerung einer Strafverfahrenseröffnung gegen einen Polizeibeamten richtete. Der Beamte hatte den Mann bei einer Verkehrskontrolle angehalten.

In seinem Revisionsgesuch berief sich der Autofahrer auf eine Gerichtsverhandlung vom November 2025, bei der angeblich bewiesen worden sei, dass der Polizist gar nicht habe erkennen können, ob er angegurtet war. Das Bezirksgericht habe ihn vom Vorwurf des Nichttragens des Sicherheitsgurts freigesprochen. Schuldig sei er nur wegen Missachtung der polizeilichen Anweisung gesprochen worden, ins Fahrzeug einzusteigen.

Das Bundesgericht lehnte das Revisionsgesuch ab. Es erklärte, dass eine Revision nur wegen nachträglich entdeckter, aber bereits zum Zeitpunkt des Urteils existierender Tatsachen und Beweismittel möglich sei. Die vom Autofahrer angeführte Gerichtsverhandlung fand jedoch erst nach dem Bundesgerichtsurteil statt. Solche "echten Noven" – also neue Tatsachen, die erst nach dem Urteil entstanden sind – können kein Grund für eine Revision sein.

Auch die weiteren Vorbringen des Mannes, darunter eine E-Mail der Kantonspolizei Zürich vom November 2025, wurden vom Gericht nicht als taugliche Revisionsgründe anerkannt. Das Bundesgericht wies den Mann darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Angelegenheit künftig ohne Antwort abgelegt würden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1F_22/2025