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Mineralölfirma muss 35 Millionen Franken Umweltabgaben nachzahlen
Das Bundesgericht bestätigt eine hohe Nachforderung für nicht deklarierte flüchtige organische Verbindungen. Die Firma hatte 2016 zwölf Einfuhren weder korrekt angemeldet noch in ihrer Umweltbilanz erfasst.

Eine Mineralölfirma muss dem Bund nachträglich 35 Millionen Franken an Umweltabgaben zahlen. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Nachforderung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bestätigt. Die Abgabe betrifft flüchtige organische Verbindungen (VOC), die bei falscher Verwendung umweltschädlich sein können.

Die Firma hatte 2016 bei zwölf Einfuhren von VOC-haltigen Produkten wie Naphta und Gasöl ihre Deklarationspflichten verletzt. Sie meldete die Stoffe weder korrekt beim Zoll an, noch nahm sie diese in ihre VOC-Bilanz auf, die sie den Umweltbehörden vorlegen musste. Die Verstöße wurden erst 2020 bei einer Unternehmenskontrolle entdeckt.

Die Mineralölfirma verfügte seit 2014 über eine spezielle Bewilligung, die es ihr erlaubte, VOC-haltige Produkte vorläufig abgabebefreit einzuführen. Dieses sogenannte "Verpflichtungsverfahren" setzt jedoch voraus, dass die Stoffe korrekt deklariert und in einer VOC-Bilanz nachgewiesen wird, dass sie umweltschonend verwendet wurden. Da die Firma diese Bedingungen nicht erfüllte, muss sie die Abgaben nun nachzahlen.

Vor Gericht argumentierte die Firma vergeblich, sie habe die Stoffe tatsächlich umweltschonend als Treib- oder Brennstoffe verwendet und sollte deshalb von der Abgabe befreit sein. Das Bundesgericht betonte jedoch, dass ein solcher Nachweis nur im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und innerhalb bestimmter Fristen möglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der VOC-Bilanz nach mehreren Jahren sei nicht mehr zulässig. Die Firma habe durch ihr Verhalten objektiv eine Abgabehinterziehung begangen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_270/2025