Symbolbild
Baufirma darf Grundstück am Zürichsee vorerst nicht überbauen
Das Bundesgericht bestätigt eine Planungszone für das Seeufer in Zürich Wollishofen. Die A.________ AG muss abwarten, bis die Stadt ihre Planungen für das Gebiet abgeschlossen hat.

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der A.________ AG abgewiesen, die sich gegen eine Planungszone am Seeufer in Zürich Wollishofen wehrte. Die Firma betreibt auf dem betroffenen Areal seit Jahrzehnten einen Kiesumschlagplatz und eine Betonproduktion. Nach der aktuellen Bau- und Zonenordnung von 2016 liegt das Grundstück in einer Wohnzone W4, wobei die bestehenden Anlagen erneuert werden dürfen, solange die Anlieferung hauptsächlich per Schiff erfolgt.

Die Stadt Zürich möchte das Gebiet neu planen. Basierend auf einer Testplanung und einem Masterplan soll ein Teil des Areals in eine Industrie- und Gewerbezone umgezont werden, ein anderer Teil in eine Freihaltezone. Um diese Planung zu sichern, setzte die kantonale Baudirektion auf Antrag der Stadt eine dreijährige Planungszone fest. Während dieser Zeit darf nichts unternommen werden, was die künftige Planung erschweren könnte.

Die A.________ AG argumentierte, die Planungszone verletze den Grundsatz der Planbeständigkeit, da die aktuelle Zonenordnung erst 2016 festgelegt worden sei. Das Bundesgericht folgt jedoch der Auffassung des kantonalen Verwaltungsgerichts: Bei der BZO-Revision 2016 sei keine umfassende Überprüfung erfolgt, sondern lediglich eine technische Anpassung. Zudem seien die speziellen Bauvorschriften für das Areal bereits seit 2009 in Kraft und hätten zum Zeitpunkt der Planungszone den üblichen Planungshorizont von 15 Jahren fast erreicht.

Das Bundesgericht betont, dass die Planungszone die aktuelle gewerbliche Nutzung des Areals nicht beeinträchtigt. Diese soll ohnehin bis 2030 fortgesetzt werden, also über die maximale Geltungsdauer der Planungszone hinaus. Die öffentlichen Interessen an der Sicherung der künftigen Planung überwiegen daher die privaten Interessen der Firma. Ob die angestrebte Neuordnung tatsächlich realisierbar ist, wird in einem Planungsprozess geklärt, an dem die A.________ AG mitwirken kann und dessen Ergebnis sie mit Rechtsmitteln anfechten kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_209/2025