Im September 2024 verfügte das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden mit Zustimmung des BAFU die Entnahme eines Wolfsrudels sowie die Regulierung von acht weiteren Rudeln. Eine Mutter erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht - sowohl im eigenen Namen als auch für ihre minderjährige Tochter und sogar im Namen der betroffenen Wölfe.
Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da weder Mutter noch Tochter durch den Wolfsabschuss besonders betroffen seien. Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Abschussverfügung die beiden Beschwerdeführerinnen nicht stärker berühre als andere Tier- und Wolfsfreunde. Auch die nachhaltigen Lebenseinstellungen der Familie und ihr besonderes Engagement für Biodiversität begründeten keine spezielle Betroffenheit.
Die Richter stellten zudem klar, dass Tiere keine Rechtsfähigkeit besitzen und daher nicht selbst Beschwerde erheben können. Zur Beschwerdeführung in Umwelt- und Naturschutzangelegenheiten seien ausschließlich die im Natur- und Heimatschutzgesetz genannten Organisationen berechtigt - nicht aber Privatpersonen. Die von der Mutter angeführten internationalen Abkommen wie die Aarhus-Konvention, das Biodiversitätsübereinkommen und die Kinderrechtskonvention würden keine Grundlage für eine Popularbeschwerde bieten.