Symbolbild
Mutter und Tochter dürfen Wolfsabschuss nicht anfechten
Eine Frau und ihre Tochter wollten Abschussverfügungen für mehrere Wolfsrudel in Graubünden anfechten. Das Bundesgericht bestätigte, dass ihnen dafür die rechtliche Grundlage fehlt.

Im September 2024 verfügte das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden mit Zustimmung des BAFU die Entnahme zweier Wolfsrudel sowie die Regulierung von drei weiteren Rudeln. Eine Mutter erhob daraufhin im eigenen Namen, im Namen ihrer minderjährigen Tochter und im Namen der betroffenen Wölfe Beschwerde gegen diese Abschussverfügungen.

Das Obergericht des Kantons Graubünden trat auf die Beschwerde nicht ein, da weder die Mutter noch die Tochter durch den verfügten Abschuss besonders betroffen seien. Zudem seien Wölfe nicht rechtsfähig und die Beschwerdeführerinnen keine nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz legitimierten Organisationen, die im öffentlichen Interesse Beschwerde führen könnten.

Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt fest, dass die Abschussverfügungen keine Rechtsbeziehungen regeln, sondern lediglich Aufträge an die zuständigen Behörden darstellen. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht stärker betroffen als andere Tier- und Wolfsfreundinnen und würden mit ihrer Beschwerde ausschließlich öffentliche Interessen vertreten. Zur Beschwerdeführung in Umwelt- und Naturschutzangelegenheiten seien jedoch nur die im Gesetz genannten Organisationen berechtigt, nicht aber Privatpersonen.

Das Gericht wies auch die Argumente zurück, wonach internationale Abkommen wie die Aarhus-Konvention, das Biodiversitätsübereinkommen oder die Kinderrechtskonvention den Beschwerdeführerinnen ein Beschwerderecht einräumen würden. Diese Abkommen begründen keine Popularbeschwerde und betreffen im Fall der Kinderrechtskonvention nur Verfahren, in denen das Kind direkt involviert ist.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_251/2025