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Verurteilter muss Haftstrafe absitzen statt elektronische Fussfessel zu tragen
Ein Mann wollte seine Strafe mit elektronischer Fussfessel zu Hause verbüssen. Das Bundesgericht lehnt dies ab, da er bereits früher straffällig wurde und ein hohes Rückfallrisiko besteht.

Ein mehrfach vorbestrafter Mann wurde im November 2024 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung, Fahrens in angetrunkenem Zustand und Verstössen gegen das Waffengesetz zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Teil der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte beantragte, den zu verbüssenden Teil seiner Strafe mit elektronischer Überwachung (elektronische Fussfessel) zu Hause absitzen zu dürfen.

Das Amt für Strafvollzug des Kantons Waadt lehnte diesen Antrag ab. Nach erfolgloser Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er argumentierte, dass er eine feste Wohnung und einen Arbeitsplatz habe, für seine drei Kinder sorge und sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Zudem habe er seine Taten gestanden und die Opfer entschädigt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es betonte, dass der Mann bereits früher wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden war und schon einmal eine Strafe mit elektronischer Fussfessel verbüsst hatte, was ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten habe. Besonders schwer wog, dass er während einer laufenden Bewährungszeit erneut straffällig geworden war. Zudem war gegen ihn ein neues Strafverfahren anhängig, nachdem die Polizei wegen häuslicher Gewalt einschreiten musste.

Das Gericht kam zum Schluss, dass ein erhebliches Rückfallrisiko bestehe und der Schutz der Öffentlichkeit Vorrang vor dem persönlichen Interesse des Verurteilten an einer milderen Vollzugsform habe. Die elektronische Überwachung sei in diesem Fall keine geeignete Alternative zum regulären Strafvollzug.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1020/2025