Eine Frau wurde vom Zürcher Obergericht wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 30 Franken verurteilt. Sie hatte ihrem Ehemann gedroht, ihm den gemeinsamen Sohn zu entziehen, falls er eine Strafanzeige gegen sie einreichen würde. Der Mann erstattete dennoch am 19. Januar 2021 Anzeige.
Die Frau wehrte sich gegen diese Verurteilung und führte Beschwerde beim Bundesgericht. Sie bestritt, mit dem Kindesentzug im Zusammenhang mit einer möglichen Strafanzeige gedroht zu haben. Vielmehr habe sie den Kontakt zum Kind wegen des Suchtmittelkonsums ihres Mannes einschränken wollen. Die Aussagen ihres Mannes seien widersprüchlich und unglaubwürdig.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stützt die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach der Ehemann glaubhafte und im Kern widerspruchsfreie Aussagen gemacht habe. Die Frau hingegen habe unterschiedliche Versionen vorgebracht, warum sie mit dem Entzug des Kindes gedroht habe – einmal sei es der Suchtmittelkonsum des Mannes gewesen, ein anderes Mal sein Verhalten gegenüber Frauen oder sein Verhalten generell. Diese Widersprüche wertete das Gericht als Schutzbehauptungen.
Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung bleibt damit bestehen. Die Frau muss auch die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 3'000 Franken tragen.