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Geschäftsmann muss Teil der Verfahrenskosten trotz Einstellung tragen
Ein Geschäftsmann muss 20 Prozent der Kosten für ein Strafverfahren zahlen, das gegen ihn eingestellt wurde. Das Bundesgericht bestätigte, dass er durch sein Verhalten die Strafanzeige selbst verursacht hatte.

Ein Geschäftsmann, der eine im Reishandel tätige Firma gegründet hatte, wurde von einem Investor angezeigt. Dieser warf ihm unter anderem vor, einen Bankkredit vorzeitig zurückgezahlt und sich überhöhte Honorare ausbezahlt zu haben, während die Firma in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren schließlich einstellte, entschied das Gericht, dass der Geschäftsmann 20 Prozent der Verfahrenskosten selbst tragen müsse.

Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Investor zum Zeitpunkt der Anzeige berechtigte Gründe hatte, den Geschäftsmann zu verdächtigen. Bezüglich der vorzeitigen Kreditrückzahlung hatte sich der Investor bereits in einer Verwaltungsratssitzung dagegen ausgesprochen, weil dies die Liquidität der Firma gefährdete. Auch bei den Honorarzahlungen gab es Grund zur Annahme, dass diese nicht gerechtfertigt waren, da der Geschäftsmann ursprünglich zugesagt hatte, nur gegen Spesenersatz zu arbeiten.

Der Geschäftsmann erhält für 80 Prozent des Verfahrens eine Entschädigung für seine Anwaltskosten. Das Bundesgericht wies jedoch seine Forderung nach vollständiger Entschädigung zurück. Es bestätigte auch, dass die Entschädigung für zwei Anwälte nicht notwendig gewesen sei, da der Fall zwar umfangreich, aber rechtlich nicht besonders komplex war. Ebenso wurden freiwillige schriftliche Eingaben an die Staatsanwaltschaft nicht entschädigt, da das Verfahren grundsätzlich mündlich geführt wurde.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_498/2023