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Mann bleibt in geschlossener Anstalt wegen hohem Rückfallrisiko
Ein wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilter Mann bleibt in einer geschlossenen Anstalt. Das Bundesgericht bestätigt, dass er aufgrund seines hohen Rückfallrisikos noch nicht bereit für eine bedingte Entlassung ist.

Ein Mann, der wegen sexueller Handlungen mit einem vierjährigen Kind verurteilt wurde, muss weiterhin in einer geschlossenen Anstalt bleiben. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen den Entscheid der Neuenburger Behörden abgewiesen, die seine bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Maßnahme verweigert hatten.

Der Verurteilte hatte argumentiert, dass die Verweigerung seiner Freilassung auf keinen objektiven Sicherheitsbedenken basiere und dass seine Therapie ambulant fortgesetzt werden könnte. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass laut psychiatrischen Gutachten ein erhebliches Rückfallrisiko bestehe. Der Mann habe seit seiner Verurteilung kaum Fortschritte gemacht, insbesondere was die Entwicklung von Strategien zur Kontrolle seiner sexuellen Impulse betrifft.

Das Gericht betonte, dass bei der Abwägung zwischen den Rechten des Verurteilten und der öffentlichen Sicherheit besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind, wenn wichtige Rechtsgüter wie die körperliche und sexuelle Integrität gefährdet sind. Dies gelte umso mehr, wenn potenzielle Opfer besonders verletzliche Personen wie Kinder sein könnten. Auch die Unterbringung in einer geschlossenen Strafanstalt statt in einer psychiatrischen Einrichtung sei rechtmäßig, solange eine angemessene therapeutische Betreuung gewährleistet ist.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die zweiwöchentliche psychotherapeutische Behandlung, die der Verurteilte derzeit erhält, angemessen sei, obwohl seine Therapie im Jahr 2024 für knapp sechs Monate unterbrochen worden war. Eine solche Unterbrechung stelle allein noch keine Verletzung seiner Rechte dar, da seine psychischen Störungen nicht akut seien.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1031/2025