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Steuerzahler muss höhere Steuern zahlen trotz Verlust aus Einzelfirma
Ein Luzerner Ehepaar wehrte sich gegen Steueraufrechnungen bei ihrer Einzelfirma mit Sitz in Zug. Das Bundesgericht bestätigt nun die Entscheidung der Luzerner Steuerbehörden und weist die Beschwerde ab.

Ein in Luzern wohnhaftes Ehepaar betreibt eine Einzelfirma mit Sitz im Kanton Zug. In ihrer Steuererklärung für 2020 machten sie einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von rund 94'000 Franken geltend, was zu einem deklarierten steuerbaren Einkommen von nur 13'157 Franken führte. Die Luzerner Steuerbehörden nahmen jedoch verschiedene Aufrechnungen vor, insbesondere bei Abschreibungen für Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen. Sie berücksichtigten letztlich nur einen Verlust von rund 28'000 Franken und setzten das steuerbare Einkommen auf über 100'000 Franken fest.

Das Ehepaar wehrte sich gegen diese Veranlagung und verlangte, dass Luzern die vom Kanton Zug festgesetzten niedrigeren Steuerwerte übernehmen müsse. Sie argumentierten, dass der Kanton Zug für die Einzelfirma zuständig sei und dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, weil bestimmte Vermögenswerte in Luzern als Privatvermögen und in Zug als Geschäftsvermögen behandelt würden.

Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Luzerner Behörden. Es stellte klar, dass für die Bundessteuer allein der Wohnsitzkanton Luzern zuständig ist. Bei den kantonalen Steuern darf zwar der Kanton Zug das Geschäftsvermögen besteuern, aber jeder Kanton führt ein eigenes Veranlagungsverfahren durch und ermittelt das steuerbare Gesamteinkommen nach seinem kantonalen Recht.

Das Gericht wies auch den Vorwurf der Doppelbesteuerung zurück. Es stellte fest, dass die in Luzern als privat eingestuften Vermögensgegenstände – darunter ein BMW – dort nicht der Vermögenssteuer unterworfen wurden. Die unterschiedlichen Steuerbeträge zwischen den Kantonen erklärten sich unter anderem durch unterschiedliche Sozialabzüge. Da das Ehepaar die konkreten Korrekturen der Steuerbehörden nicht substantiiert bestritten hatte, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_538/2025