Eine Firma muss eine Mehrwertsteuer-Nachforderung von 78'445 Franken für die Steuerperioden 2016 bis 2019 bezahlen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte diese Nachforderung nach einer Kontrolle festgesetzt. Nachdem die Firma mit ihrer Einsprache bei der ESTV und ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gescheitert war, wandte sie sich an das Bundesgericht.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht machte die Firma geltend, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die ESTV ihren Antrag auf eine persönliche Besprechung abgelehnt hatte. Zudem behauptete sie, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden und ein Betrag von 13'014 Franken müsse von der Nachforderung abgezogen werden. Für diese Behauptung reichte sie neue Belege ein.
Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Firma sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde enthielt lediglich pauschale Verweise auf frühere Eingaben, was den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügt. Auch die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs und die angeblich unrichtige Feststellung des Sachverhalts wurden nicht ausreichend begründet.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 1'000 Franken wurden der Firma auferlegt. Mit diesem Entscheid ist die Steuernachforderung endgültig und muss von der Firma bezahlt werden.