Die 1967 geborene Frau war bis Ende 2018 beim Kanton Zürich angestellt und bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert. Im Juni 2017 wurde sie wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende 2018 bezog sie zunächst Arbeitslosenentschädigung und trat im Mai 2020 eine neue Stelle bei der Stadt Zürich an, wo sie bei der städtischen Pensionskasse versichert war. Ab August 2021 wurde sie erneut vollständig arbeitsunfähig, woraufhin ihr die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente ab August 2022 zusprach.
Die BVK verweigerte die Ausrichtung von Invalidenleistungen mit der Begründung, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst nach Ende des Versicherungsverhältnisses eingetreten sei. Die Pensionskasse der Stadt Zürich erkannte ihre Vorleistungspflicht an und richtete der Frau entsprechende Leistungen aus. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage der Frau gegen die BVK ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Entscheidend war die Frage, ob zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung beim Kanton und der späteren Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand. Nach der Rechtsprechung wird dieser Zusammenhang unterbrochen, wenn eine Person während mehr als drei Monaten zu über 80% arbeitsfähig ist. Da die Frau nach ihrer ersten Erkrankung wieder arbeitsfähig wurde, Arbeitslosenentschädigung bezog und anschließend über ein Jahr bei der Stadt Zürich arbeitete, bevor sie erneut erkrankte, war der zeitliche Zusammenhang unterbrochen. Die IV-Stelle hatte den Beginn der für die Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 20. August 2021 festgelegt, also lange nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses mit der BVK.
Die Frau muss daher ihre Invalidenrente von der Pensionskasse der Stadt Zürich beziehen, bei der sie zum Zeitpunkt der maßgebenden Arbeitsunfähigkeit versichert war.