Eine Mutter hat sich zu spät gegen eine gerichtliche Entscheidung gewehrt, die ihr Kind betrifft. Das Bundesgericht erklärte ihren Rekurs für unzulässig, da sie die 30-tägige Einspruchsfrist versäumt hatte. Die Frau hatte ihre Beschwerde erst am 19. Dezember 2025 eingereicht, obwohl die Frist bereits am 18. Dezember abgelaufen war.
Der Fall betrifft die nicht verheirateten Eltern eines 2020 geborenen Kindes. Die Waadtländer Behörden hatten beiden Eltern vorläufig das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen, ihnen jedoch das Recht entzogen, über den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Das Kind wurde in einer Einrichtung untergebracht. Die Behörden beschränkten zudem die elterlichen Rechte in Bezug auf Schule und medizinische Versorgung.
Das Kantonsgericht Waadt änderte diese Entscheidung teilweise ab und sprach der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, bestätigte aber die Fremdplatzierung des Kindes. Die Mutter wollte diese Entscheidung vor dem Bundesgericht anfechten. Neben der Fristversäumnis stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde auch inhaltliche Mängel aufwies. Die Frau hatte keine verfassungsrechtlichen Argumente vorgebracht, wie es bei solchen vorläufigen Maßnahmen nötig gewesen wäre. Das Gericht lehnte auch ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten von 500 Franken.