Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Bern hatte für das Steuerjahr 2017 ein Gesuch um Erlass seiner Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern eingereicht. Nachdem die Steuerverwaltung sein Gesuch abgelehnt hatte, wandte er sich an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Richterin. Die Kommission trat jedoch auf seine Eingaben nicht ein.
Der Mann reagierte darauf mit handschriftlichen Bemerkungen auf den Entscheiden, die er zurück an die Kommission schickte. Diese leitete die Schreiben an das Verwaltungsgericht Bern weiter. Obwohl das Gericht ihn darauf hinwies, dass seine Eingaben den formellen Anforderungen nicht genügten, reichte er keine verbesserte Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht trat daraufhin auf seine Rechtsmittel nicht ein.
Auch beim Bundesgericht blieb der Mann erfolglos. Seine handschriftlichen Notizen enthielten weder einen klaren Antrag noch eine nachvollziehbare Begründung, warum die Vorinstanz auf seine Eingaben hätte eintreten müssen. Stattdessen forderte er lediglich, dass ihm die Gerichtsgebühren gutzuschreiben seien, Verlustscheine ausgebucht werden sollten und man ihm "das Leben in Würde zurückgeben" solle. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass diese Forderungen am eigentlichen Streitgegenstand vorbeigingen und trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Verfahrenskosten von 500 Franken wurden dem Mann auferlegt.