Ein italienischer Staatsbürger beantragte im Januar 2024 eine Aufenthaltsbewilligung, um zu seiner im Tessin lebenden Ehefrau zu ziehen. Die Behörden lehnten den Antrag ab, weil der Mann seit 1984 wiederholt straffällig geworden war. Seine kriminelle Vergangenheit umfasst zahlreiche Verurteilungen in Italien und der Schweiz, darunter Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug, Hehlerei und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Besonders schwerwiegend waren seine Straftaten in der Schweiz: 2012 wurde er wegen rund 30 Diebstählen und 26 Sachbeschädigungen verurteilt, was zu einem dreijährigen Einreiseverbot führte. Trotzdem beging er 2017 und 2022 erneut ähnliche Delikte, die zu weiteren Verurteilungen führten. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanzen, dass der Mann eine "tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung" darstelle.
Der Mann argumentierte vergeblich, einige seiner Verurteilungen seien zu alt oder zu geringfügig, um berücksichtigt zu werden. Auch seine Behauptung, er sei teilweise als "Informant" für Behörden tätig gewesen, konnte er nicht belegen. Das Bundesgericht wies zudem seinen Einwand zurück, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletze sein Recht auf Familienleben nach Artikel 8 EMRK. Da er und seine Frau seit 2011 getrennt leben und die Familie in der Grenzregion wohnt, könnten die familiären Beziehungen auch ohne sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufrechterhalten werden.
Das Bundesgericht bestätigte daher die Entscheidung der Tessiner Behörden und wies die Beschwerde des Mannes ab.