Ein Mann hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Genfer Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkursämter eingelegt. Er wollte erreichen, dass eine gegen ihn gerichtete Betreibung für nichtig erklärt wird. Das Bundesgericht forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von 1'500 Franken zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer erhielt mehrere Fristerstreckungen für die Zahlung des Kostenvorschusses. Zunächst wurde ihm auf sein Gesuch hin die ursprüngliche Frist vom 30. Oktober 2025 bis zum 14. November 2025 verlängert. Als auch diese Frist verstrich, setzte ihm das Gericht eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 8. Dezember 2025.
Trotz dieser mehrfachen Fristverlängerungen ging beim Bundesgericht keine Zahlung ein. Die Gerichtskasse stellte am 22. Dezember 2025 fest, dass der Kostenvorschuss weder bezahlt noch auf dem Postgirokonto des Gerichts gutgeschrieben worden war. Auch eine Belastungsbestätigung eines Post- oder Bankkontos lag nicht vor.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde daher für unzulässig. Gemäß Gesetz muss ein Rechtsmittel als unzulässig abgewiesen werden, wenn der verlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet wird. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Damit bleibt der ursprüngliche Entscheid der Genfer Aufsichtsbehörde bestehen.