Ein Ehepaar aus Diemtigen im Kanton Bern hatte gegen die Liegenschaftssteuer für das Jahr 2024 Einspruch erhoben. Nachdem die Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 10. September 2025 einen Entscheid gefällt hatte, wollten sie diesen beim kantonalen Verwaltungsgericht anfechten.
Das Verwaltungsgericht trat jedoch auf ihre Beschwerde gar nicht ein. Der Grund: Das Ehepaar hatte die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten. Der Entscheid der Steuerrekurskommission war ihnen am 16. September 2025 zugestellt worden. Damit lief die Beschwerdefrist am 16. Oktober 2025 ab. Das Paar reichte ihre Beschwerde jedoch erst am 21. Oktober 2025 per Post ein – also fünf Tage zu spät.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid wandten sich die Eheleute ans Bundesgericht. In ihrer Beschwerde gingen sie jedoch nur auf inhaltliche Fragen zur Liegenschaftssteuer ein. Sie äußerten sich mit keinem Wort zu den Gründen, warum das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten war. Das Bundesgericht erklärte, dass eine solche Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, da sie sich nicht mit dem eigentlichen Entscheidungsgrund – der Fristversäumnis – auseinandersetzt.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Ehepaar die Gerichtskosten von 1'000 Franken. Der Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung von Fristen im Rechtsmittelverfahren ist und dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Gründe für das Nichteintreten angefochten werden müssen.