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Autofahrer verliert Führerausweis nach verpasster Beschwerdefrist
Ein Autofahrer wehrte sich gegen den vorsorglichen Entzug seines Führerausweises. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil er die 30-tägige Frist um zwei Tage überschritten hatte.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog einem Autofahrer im Januar 2025 vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Zusätzlich ordnete die Behörde eine erneute Fahreignungsabklärung bei einem Facharzt an. Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Rekurs ein, wurde jedoch sowohl von der Sicherheitsdirektion als auch später vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Nach Erhalt des ablehnenden Urteils vom Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2025 hatte der Autofahrer 30 Tage Zeit, um beim Bundesgericht Beschwerde einzulegen. Diese Frist endete am 5. Januar 2026. Wichtig zu beachten war, dass bei vorsorglichen Massnahmen wie einem Führerausweisentzug der übliche Fristenstillstand über die Feiertage nicht gilt. Der Mann datierte seine Beschwerde zwar auf den letzten Tag der Frist, gab sie jedoch erst am 7. Januar 2026 bei der Post auf.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für verspätet und damit unzulässig. Es trat auf das Begehren nicht ein und erklärte auch den Antrag des Autofahrers auf sofortige Wiederaushändigung des Führerausweises für gegenstandslos. Die Gerichtskosten von 200 Franken wurden dem Autofahrer auferlegt. Sein Fall zeigt, wie wichtig die strikte Einhaltung von Rechtsmittelfristen ist, besonders bei vorsorglichen Massnahmen, für die keine Fristverlängerung über die Feiertage gilt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_11/2026