Das Bundesgericht hat eine Beschwerde eines Autofahrers abgewiesen, der sich gegen eine Entscheidung des Zürcher Obergerichts wehrte. Der Mann war vom Bezirksgericht Zürich am 4. September 2025 wegen Übertretung der Verkehrsvorschriften verurteilt worden und wollte dagegen Berufung einlegen.
Das Obergericht trat jedoch auf seine Berufung nicht ein, weil er die gesetzliche Frist zur Anmeldung des Rechtsmittels nicht eingehalten hatte. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht ging der Autofahrer auf diesen entscheidenden Punkt überhaupt nicht ein. Stattdessen äusserte er sich ausschliesslich zur inhaltlichen Seite seines Falls.
Das Bundesgericht stellte klar, dass es in diesem Verfahren nur die Frage der Fristwahrung prüfen könnte. Da der Autofahrer dazu keine Argumente vorbrachte, fehlte seiner Beschwerde eine taugliche Begründung. Das Gericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten.