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Gewalttätiger Mann muss Schweiz nach 16 Jahren verlassen
Das Bundesgericht bestätigt die Landesverweisung eines Mannes, der seine Partnerin schwer verletzte. Trotz 16 Jahren Aufenthalt in der Schweiz überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung.

Ein Mann wurde vom Kantonsgericht Wallis wegen versuchter schwerer Körperverletzung und sexueller Nötigung zu neun Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Laut Gericht hatte er den Kopf seiner Partnerin mehrfach gegen Fliesen und Boden geschlagen, ihr einen ungewollten Zungenkuss aufgedrängt und ihr eine Ohrfeige versetzt. Zusätzlich zur Haftstrafe ordnete das Gericht eine fünfjährige Landesverweisung an.

Der Verurteilte wandte sich an das Bundesgericht und berief sich auf einen Härtefall, da er seit 16 Jahren in der Schweiz lebe und beruflich integriert sei. Er argumentierte zudem, dass Zeugen nicht vorgeladen worden seien, die zu seinen Gunsten hätten aussagen können. Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein, da sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte.

Das Kantonsgericht hatte in seinem Urteil eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Obwohl der Mann seit 16 Jahren in der Schweiz lebte und beruflich integriert war, verneinte es einen Härtefall. Ausschlaggebend waren die Schwere der Taten gegen hochwertige Rechtsgüter sowie sein umfangreiches Vorleben mit mehreren Verurteilungen seit 2018 – darunter Nötigung, Freiheitsberaubung, Tätlichkeiten gegen eine frühere Partnerin, Diebstahl und Drohung. Das Gericht sah ein erhebliches Rückfallrisiko, besonders bezüglich häuslicher Gewalt.

Die Landesverweisung bleibt somit bestehen, da das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Mannes überwiegt. Seine Bitte um "eine letzte Chance" und sein Hinweis, dass er sein "einziges Leben und Zuhause" in der Schweiz habe, reichten für das Bundesgericht nicht aus, um die Entscheidung des Kantonsgerichts in Frage zu stellen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_960/2025