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Frau verpasst Einspruchsfrist – Bundesgericht weist Beschwerde ab
Eine Frau reichte ihre Beschwerde gegen zwei Entscheide des Waadtländer Kantonsgerichts zu spät ein. Das Bundesgericht erklärte ihre Eingabe deshalb für unzulässig.

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde einer Frau abgewiesen, weil sie die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht eingehalten hatte. Die Beschwerdeführerin hatte sich gegen zwei Entscheidungen des Waadtländer Kantonsgerichts gewehrt, die am 4. September 2025 ergangen waren.

Die Frau behauptete, sie sei zwischen dem 6. und 13. Oktober 2025 beruflich im Ausland gewesen und ihre Mutter habe die eingeschriebenen Briefe mit den Gerichtsentscheiden erst am 9. Oktober an ihrem Wohnsitz entgegengenommen. Sie ging daher davon aus, dass ihre am 6. November eingereichte Beschwerde noch rechtzeitig sei.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass laut dem Sendungsverfolgungssystem der Post die eingeschriebenen Briefe bereits am 3. Oktober 2025 zugestellt worden waren. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Vermutung, dass die Post die Zustelldaten korrekt erfasst. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Die bloße Behauptung der Frau reichte dafür nicht aus. Die Beschwerdefrist endete somit am 3. November 2025, während die Beschwerde erst am 6. November bei der Post aufgegeben wurde.

Das Gericht wies auch den Antrag der Frau auf unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 750 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei das Gericht ihre offenbar nicht günstige finanzielle Situation berücksichtigte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1199/2025