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Frau verliert Haus nach verpasster Frist für Bundesgerichtsbeschwerde
Eine Frau wollte die Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft stoppen, reichte ihre Beschwerde aber zu spät ein. Das Bundesgericht lehnte nun auch ihr Gesuch um nachträgliche Fristverlängerung ab.

Eine Frau hat vergeblich versucht, die Zwangsversteigerung ihres Grundstücks zu verhindern, das sie zusammen mit ihrem Ehemann als Miteigentümerin besaß. Nachdem sowohl das Bezirksgericht Kriens als auch das Kantonsgericht Luzern ihre Beschwerden abgewiesen hatten, wollte sie den Fall vor das Bundesgericht bringen. Ihre Beschwerde reichte sie jedoch von den USA aus ein, wo sie sich aufhielt.

Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, weil sie die zehntägige Frist nicht eingehalten hatte. Obwohl sie das Dokument am letzten Fristtag der amerikanischen Post übergab, hätte es gemäß Gesetz am selben Tag bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingehen müssen. Die Frau beantragte daraufhin eine nachträgliche Wiederherstellung der Frist mit der Begründung, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Übergabe an die US-Post ausreiche.

Das Bundesgericht wies diesen Antrag nun ab. Es befand, ihr Rechtsirrtum sei nicht entschuldbar. Die Frau hätte sich bei ihrem früheren Anwalt oder in den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes über die korrekte Fristwahrung informieren können. Auch ihr Alternativantrag auf Revision des früheren Urteils wurde abgelehnt. Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 1.000 Franken tragen und die Versteigerung ihres Grundstücks akzeptieren.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5F_72/2025