Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Zürich muss für die Jahre 2010 bis 2016 erhebliche Nachzahlungen leisten. Das kantonale Steueramt hatte ihm im Februar 2023 Nachsteuern samt Zinsen von rund 35'000 Franken sowie Bussen von insgesamt 10'330 Franken auferlegt. Diese Forderung umfasst sowohl kantonale Steuern als auch die direkte Bundessteuer.
Der Mann versuchte, sich gegen diese Steuernachforderung zu wehren, machte dabei jedoch entscheidende Verfahrensfehler. Zunächst reichte er seine Beschwerde beim falschen Gericht ein. Das Steuerrekursgericht wies seinen Rekurs wegen Unzuständigkeit ab, ohne die Eingabe an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Als der Mann später beide Entscheide beim Verwaltungsgericht anfocht, verpasste er die gesetzlichen Fristen.
Das Verwaltungsgericht lehnte sein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Fristen ab und trat auf seine Rechtsmittel nicht ein. Der Mann führte seine Beschwerde bis vor Bundesgericht, wo er unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machte. Er argumentierte, er habe keine Gelegenheit erhalten, seine Position zur Frage der Fristwiederherstellung darzulegen.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück und trat auf die Beschwerde nicht ein. Es befand, dass der Mann in seiner Eingabe nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz eingegangen sei und keine substanzielle Begründung für seine Rügen geliefert habe. Zudem hielt das Gericht fest, dass der Betroffene bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, sein Gesuch um Fristwiederherstellung zu begründen. Der Steuerpflichtige muss nun die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.