Symbolbild
Eltern eines autistischen Sohnes dürfen nicht seine Finanzen verwalten
Die Eltern eines volljährigen Autisten wollten die Verwaltung seiner Finanzen übernehmen. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid, dass ein Berufsbeistand für diesen Bereich zuständig bleiben muss.

Ein junger Mann mit Autismus-Störung, der seit seiner Geburt auf ständige Hilfe angewiesen ist, steht unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Seine Eltern hatten mehrfach versucht, entweder die Beistandschaft aufzuheben oder selbst als Beistände eingesetzt zu werden.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hatte die Beistandschaft in den Bereichen "Wohnen, Organisation einer Tagesstruktur und medizinische Vertretung" bereits aufgehoben, nachdem der Sohn zu seinen Eltern gezogen war. Für die Bereiche "Administration und Finanzen" setzte sie jedoch einen Berufsbeistand ein. Gegen diesen Entscheid wehrten sich die Eltern bis vor Bundesgericht.

Das Gericht stützte den Entscheid der Vorinstanzen und stellte fest, dass die Eltern in der Vergangenheit ihre eigenen finanziellen Interessen über diejenigen ihres Sohnes gestellt hatten. So hatte die Mutter dem Vater Geld aus der Hilflosenentschädigung des Sohnes für dessen Geschäft geliehen, welches er trotz gerichtlicher Verpflichtung nie zurückzahlte. Der Vater hatte zudem auf den Namen des urteilsunfähigen Sohnes zweimal ein Auto eingelöst. Die Eltern hatten mit ihrem Sohn auch einen Untermietvertrag mit überhöhtem Mietzins abgeschlossen und Abklärungen zu möglichen Sozialversicherungsansprüchen verweigert.

Das Bundesgericht betonte, dass die liebevolle Betreuung des Sohnes durch die Eltern nicht in Frage gestellt werde. Dies sei bereits durch die teilweise Aufhebung der Beistandschaft gewürdigt worden. Für die Verwaltung der finanziellen Belange seien die Eltern jedoch nicht geeignet, weshalb die Einsetzung eines Berufsbeistandes für diesen Bereich verhältnismäßig und notwendig sei.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_1085/2025