Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos hatte für eine Frau bereits 2021 eine Vertretungsbeistandschaft eingerichtet und ihr den Zugriff auf ihr Vermögen weitgehend entzogen. Sie durfte nur noch auf ein persönliches Unterhaltskonto zugreifen.
Im Juli 2025 beantragte die Beiständin, welche für die Bereiche Wohnen und Gesundheit zuständig war, eine stationäre Begutachtung der Frau. Nach verschiedenen Abklärungen und einer persönlichen Anhörung ordnete die KESB im November 2025 eine stationäre Untersuchung in den Psychiatrischen Diensten Graubünden an. Das Obergericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde der Frau gegen diese Anordnung ab.
Die Betroffene wandte sich daraufhin an das Bundesgericht mit dem Ziel, die angeordnete stationäre Begutachtung aufzuheben. In ihrer Eingabe brachte sie jedoch keine konkreten rechtlichen Argumente vor, sondern machte nur allgemeine Aussagen wie "Gerichte sind das Übel" oder "100% Betrug". Sie behauptete zudem, die KESB habe keinen Schutzauftrag.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung entsprach. Für eine erfolgreiche Beschwerde hätte die Frau konkret darlegen müssen, inwiefern das Obergericht bei seiner Entscheidung Recht verletzt hat. Aufgrund der besonderen Umstände verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.