Eine Aktiengesellschaft hatte sich gegen die Ablehnung einer Grundbucheintragung zur Zweckänderung gewehrt. Als das Thurgauer Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von 2'000 Franken verlangte, zahlte die Firma nicht und beantragte stattdessen die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht trat daraufhin auf die Beschwerde nicht ein.
Die Firma argumentierte, dass ihr die Zahlung des Kostenvorschusses aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten unmöglich sei. Diese seien durch die Blockade der Grundbucheintragung verursacht worden. Trotz Aufforderung des Gerichts reichte die Aktiengesellschaft jedoch keine Unterlagen ein, die ihre finanzielle Notlage belegen würden. Auch die wirtschaftliche Situation der Beteiligten wurde nicht nachgewiesen.
Das Bundesgericht bestätigt nun die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts: Juristische Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Anders als natürliche Personen könnten Firmen nicht bedürftig, sondern nur zahlungsunfähig oder überschuldet sein. In solchen Fällen müssten die gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden. Ein Anspruch auf Kostenbefreiung wäre höchstens dann denkbar, wenn das einzige Firmenvermögen im Streit läge und zusätzlich alle wirtschaftlich Beteiligten mittellos wären – was die Firma jedoch nicht nachgewiesen hatte.