Symbolbild
Häftling darf Therapie fortsetzen trotz angeordneter Entlassung
Das Bundesgericht gibt einem Mann recht, der seine Therapie fortsetzen will. Die kantonalen Richter hatten ihm fälschlicherweise das Recht abgesprochen, gegen seine bedingte Entlassung Beschwerde einzulegen.

Ein Mann, der eine stationäre therapeutische Massnahme verbüsst, wehrte sich gegen seine bedingte Entlassung. Die Waadtländer Richter hatten entschieden, ihn bedingt zu entlassen, sobald seine Ausschaffung aus der Schweiz vollzogen werden könne. Bis dahin sollte die Massnahme verlängert werden. Der Mann legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, da er seine Therapie fortsetzen wollte.

Die kantonale Beschwerdeinstanz wies sein Anliegen ab mit der Begründung, er habe kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Änderung des Urteils, da die bedingte Entlassung für ihn vorteilhaft sei. Das Bundesgericht sieht dies anders und gibt dem Mann nun recht. Es kritisiert, dass die bedingte Entlassung von einem zukünftigen Ereignis – der Ausschaffung – abhängig gemacht wurde, auf das der Betroffene keinen Einfluss hat.

Das höchste Gericht stellt fest, dass die Situation des Mannes faktisch unverändert bleibt, da er weiterhin seiner Freiheit beraubt ist. Die angeordnete bedingte Entlassung sei daher "illusorisch". In einer solchen Konstellation habe der Mann sehr wohl ein rechtlich geschütztes Interesse, gegen die Entscheidung vorzugehen. Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_726/2025