Ein wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu 5,5 Jahren Haft verurteilter Mann wollte seine Gefängnisstrafe aufschieben, um sich zunächst in Freiheit ambulant psychiatrisch behandeln zu lassen. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass er die Strafe sofort antreten muss und die Therapie im Gefängnis erfolgen kann.
Das Gericht stützte sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten, das zwar einige Vorteile einer Behandlung in Freiheit aufzeigte, aber grundsätzlich bestätigte, dass eine Therapie auch während des Strafvollzugs möglich sei. Die Gutachterin hatte darauf hingewiesen, dass eine Therapie im Gefängnis weniger intensiv sei und der Verurteilte dort nicht mit realen Risikosituationen konfrontiert werde, was den Lernerfolg einschränken könne.
Der Verurteilte hatte argumentiert, dass seine berufliche und soziale Integration gefährdet sei, wenn er sofort ins Gefängnis müsse. Er habe bereits eine Ausbildung begonnen, einen ersten Berufsabschluss erreicht und engagiere sich als Fussballtrainer. Das Bundesgericht erkannte zwar an, dass der Strafvollzug diese positiven Entwicklungen unterbrechen würde. Es betonte jedoch, dass solche Einschränkungen mit jeder Freiheitsstrafe verbunden seien und im vorliegenden Fall keinen Aufschub rechtfertigten - besonders angesichts der Schwere der begangenen Straftat.