Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der sich gegen die Einstellung eines von ihm angestrengten Strafverfahrens wehren wollte. Der Beschwerdeführer hatte zunächst beim Tessiner Appellationsgericht Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingelegt. Das kantonale Gericht erklärte seine Beschwerde jedoch für unzulässig.
Als der Mann daraufhin ans Bundesgericht gelangte, wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu bezahlen. Trotz einer ersten Frist und einer zusätzlichen Nachfrist kam er dieser Aufforderung nicht nach. Gemäss Bundesgerichtsgesetz führt die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses automatisch zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beschwerde auch aus einem weiteren Grund unzulässig gewesen wäre: Der Mann hatte sich in seiner Eingabe nicht mit den rechtlichen Gründen auseinandergesetzt, warum das kantonale Gericht seine Beschwerde für unzulässig erklärt hatte. Stattdessen brachte er nur inhaltliche Argumente zu seiner ursprünglichen Strafanzeige vor. Da die Vorinstanz aber gar nicht über den Inhalt entschieden hatte, hätte das Bundesgericht bei einer Gutheissung den Fall ohnehin zur inhaltlichen Prüfung zurückweisen müssen.