Symbolbild
Autofahrer muss keine Fahreignungsprüfung nach Drogenfund absolvieren
Das Bundesgericht bestätigt die Aufhebung einer angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung. Das Mitführen von Ecstasy und Cannabis reicht nicht für Zweifel an der Fahreignung aus.

Bei einer Polizeikontrolle auf der Autobahn A1 wurden bei einem Autofahrer geringe Mengen Marihuana, Haschisch und vermutlich eine Ecstasy-Tablette gefunden. Der Mann gab an, etwa 14 Stunden vor Fahrtantritt einen Joint geraucht zu haben. Die Speichel- und Bluttests zeigten jedoch keine Werte über den gesetzlichen Grenzwerten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete dennoch eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung an.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diese Anordnung auf, weil es Ecstasy als "weiche" Droge einstufte, bei der das bloße Mitführen keine automatische Fahreignungsabklärung nach sich ziehe. Zudem gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für eine regelmäßige Drogenabhängigkeit oder eine Unfähigkeit, Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Der Autofahrer habe zudem einen ungetrübten automobilistischen Leumund.

Das Strassenverkehrsamt zog den Fall weiter ans Bundesgericht und argumentierte, Ecstasy sei eine "harte" Droge mit hohem Abhängigkeitspotential, die eine Fahreignungsabklärung zwingend erfordere. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde jedoch ab. Es bestätigte, dass die Einstufung von Ecstasy als "weiche" Droge durch das Verwaltungsgericht nicht willkürlich sei, sondern der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche. Auch die Einschätzung, dass keine anderen konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung vorlägen, sei nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass für eine Fahreignungsabklärung entweder das Mitführen von "harten" Drogen oder konkrete Anzeichen für eine Drogenproblematik vorliegen müssen. Das bloße Mitführen geringer Mengen "weicher" Drogen reicht dafür nicht aus, solange keine Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit oder eine mangelnde Trennung zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. January 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_716/2024