Die B. AG plant in Lachen den Abbruch bestehender Mehrfamilienhäuser und den Neubau von Mehrfamilienhäusern mit Gewerbe und Tiefgarage an der Marktstrasse. Die A. AG, Eigentümerin der Nachbarparzellen, erhob gegen dieses Bauvorhaben Einsprache. Der Gemeinderat Lachen erteilte dennoch eine Baubewilligung, die mit verschiedenen Auflagen verbunden war.
Nach einem teilweisen Erfolg beim Regierungsrat des Kantons Schwyz wandte sich die A. AG an das Verwaltungsgericht, das ihre Beschwerde jedoch vollständig abwies. Daraufhin gelangte die Firma an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Baubewilligung zu verweigern oder den Fall zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die erteilte Baubewilligung mit aufschiebenden Bedingungen versehen war. Insbesondere müssen vor Baubeginn noch Massnahmen zur Verkehrssicherheit und ein überarbeiteter Umgebungsplan eingereicht werden. Da diese Bedingungen einen Spielraum für ihre Umsetzung lassen, gilt das Baubewilligungsverfahren rechtlich als noch nicht abgeschlossen.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den eine Beschwerde nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist. Da die A. AG nicht darlegte, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt.