Eine Firma hatte zwischen 2011 und 2014 Tontechnik für ein Festival bereitgestellt, das von einem Verein organisiert wurde. Für ihre letzte Dienstleistung im Jahr 2014 stellte sie dem Verein eine Rechnung über 36'000 Franken, die jedoch nie bezahlt wurde. Als der Verein 2015 in Konkurs ging, versuchte die Firma, die Vorstandsmitglieder und die Revisionsfirma für den Schaden haftbar zu machen.
Die Firma argumentierte, die Vereinsorgane hätten ihre Pflichten verletzt, indem sie den Richter nicht über die Überschuldung des Vereins informierten. Sie behauptete, der Verein sei bereits seit 2012 überschuldet gewesen, was die Vorstandsmitglieder und die Revisionsfirma hätten erkennen müssen. Wäre der Konkurs früher eingeleitet worden, hätte die Firma keine Leistungen mehr erbracht und keinen Schaden erlitten.
Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass nach dem damals geltenden Recht (vor 2023) Vereinsvorstände keine gesetzliche Pflicht hatten, bei Überschuldung den Richter zu informieren. Anders als bei Aktiengesellschaften führte eine Überschuldung bei Vereinen nicht automatisch zur Auflösung. Der Gesetzgeber hatte diesen Unterschied bewusst geschaffen. Erst seit dem 1. Januar 2023 gilt eine entsprechende Meldepflicht für im Handelsregister eingetragene Vereine.
Da kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Vereinsorgane und dem Schaden der Firma nachgewiesen werden konnte, wies das Bundesgericht die Klage ab. Selbst wenn die Generalversammlung über die finanzielle Lage informiert worden wäre, hätte dies nicht zwangsläufig zur früheren Auflösung des Vereins geführt.