Ein Mann wollte gegen eine Einstellung eines Strafverfahrens vorgehen und reichte durch seinen Anwalt eine Beschwerde ein. Das Gericht forderte ihn auf, innerhalb einer Frist eine Kaution von 2000 Franken zu hinterlegen. Diese Aufforderung wurde per Einschreiben an den Anwalt geschickt, der den Brief jedoch nicht abholte.
Nach sieben Tagen galt die Zustellung als erfolgt, obwohl der Brief nicht persönlich entgegengenommen wurde. Da die Kaution nicht fristgerecht bezahlt wurde, wies das Gericht die Beschwerde als unzulässig ab. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter und behauptete, sein Anwalt habe nie eine Abholungseinladung für den eingeschriebenen Brief erhalten.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es erklärte, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Post die Abholungseinladung korrekt in den Briefkasten gelegt habe. Wer das Gegenteil behaupte, müsse konkrete Anhaltspunkte vorbringen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Fehler hindeuten. Der Hinweis auf einen einzelnen Fall, bei dem ein anderer Brief in der Nähe der Anwaltskanzlei im Regen gefunden wurde, reichte dem Gericht nicht als Beweis.
Das Bundesgericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte zudem klar, dass das Gericht nicht verpflichtet war, nach Ablauf der Frist eine neue Zahlungsfrist anzusetzen oder den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt.