Symbolbild
Mann muss mit zugewiesenem Anwalt vorliebnehmen
Ein Vater wollte im Streit um die Elternrechte seinen vom Staat bezahlten Anwalt wechseln. Das Bundesgericht weist sein Begehren ab, da keine schwerwiegenden Gründe für einen Wechsel vorliegen.

Ein Mann, der in einem Verfahren um die elterlichen Rechte für sein Kind kostenlose Rechtshilfe erhielt, wollte seinen zugewiesenen Anwalt wechseln. Nachdem sowohl das Genfer Zivilgericht als auch die Genfer Justizkammer seinen Antrag abgelehnt hatten, zog er den Fall vor das Bundesgericht.

Die Richter in Lausanne erklärten seine Beschwerde für unzulässig. Laut Bundesgericht kann gegen eine solche Zwischenentscheidung nur dann Beschwerde geführt werden, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen würde. Dies sei bei der Ablehnung eines Anwaltswechsels in der Regel nicht der Fall, da der Mann weiterhin anwaltlich vertreten bleibe – nur eben nicht durch den Anwalt seiner Wahl.

Ein solcher Nachteil könnte nur in besonderen Fällen vorliegen, etwa bei einem Interessenkonflikt oder bei offensichtlichen Mängeln in der Vertretung. Der Mann hatte jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Entscheidung ihm einen solchen Nachteil zufügen würde. Zudem hatte er den Wechsel erst einen Monat nach dem angeblichen Vertrauensbruch beantragt, was gegen einen unmittelbaren Zusammenhang sprach.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 500 Franken. Sein Antrag auf kostenlose Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos gewesen sei.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_1010/2025