Eine 1977 geborene Frau meldete sich im Oktober 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Im Laufe ihrer Arbeitslosigkeit verpasste sie zwei Beratungs- und Kontrollgespräche beim RAV - eines am 28. Juli 2023 und ein weiteres am 2. Oktober 2023. Nach dem zweiten versäumten Termin entschuldigte sie sich zwar umgehend per E-Mail und gab an, das Datum verwechselt zu haben.
Das Amt für Arbeit des Kantons Zürich verhängte daraufhin eine Sanktion von 15 Tagen, während derer die Frau keine Arbeitslosenentschädigung erhalten sollte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diese Sanktion später auf, mit der Begründung, dass die Frau sich rechtzeitig entschuldigt habe und in den zwölf Monaten zuvor ihren Pflichten korrekt nachgekommen sei.
Das Amt für Arbeit legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses gab dem Amt nun Recht: Obwohl die Sanktion für das erste versäumte Gespräch aufgehoben worden war, stellte dieses Versäumnis trotzdem eine Pflichtverletzung dar. Die Frau hatte somit innerhalb der letzten zwölf Monate nicht alle ihre Pflichten als Arbeitslose korrekt erfüllt. Das Bundesgericht reduzierte die Sanktion jedoch von ursprünglich 15 auf sechs Tage, während derer die Frau keine Arbeitslosenentschädigung erhält.