Symbolbild
Bundesgericht weist Beschwerde eines Mannes wegen Formfehlern ab
Ein Mann wollte gegen eine Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft vorgehen. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da sie weder ein Begehren noch eine sachbezogene Begründung enthielt.

Ein Mann hatte gegen eine Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. September 2025 Beschwerde eingelegt. Das Obergericht des Kantons Thurgau war auf diese Beschwerde bereits nicht eingetreten, weil sie nicht ausreichend begründet war und zudem die Rechtsmittelfrist versäumt wurde.

Der Mann wandte sich daraufhin an das Bundesgericht. Seine Eingabe vom 6. Dezember 2025 erfüllte jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde. Sie enthielt weder ein konkretes Begehren noch eine sachbezogene Begründung, wie es das Bundesgerichtsgesetz vorschreibt. Das Gericht machte den Mann auf diese Mängel aufmerksam und gab ihm die Möglichkeit, seine Beschwerde innerhalb der laufenden Frist zu ergänzen.

Der Mann reagierte jedoch nicht fristgerecht auf diesen Hinweis. Eine später eingereichte Ergänzung vom 30. Dezember 2025 kam zu spät und konnte nicht mehr berücksichtigt werden. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_970/2025