Ein Mann namens A. hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen zwei Entscheide der Waadtländer Justiz eingereicht. Es handelte sich um einen Beschluss der kantonalen Strafrekurskammer, die sein Gesuch um Ablehnung eines Staatsanwalts für unzulässig erklärt hatte, sowie um die Bestätigung einer Einstellungsverfügung und Nichtanhandnahme durch denselben Staatsanwalt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde bereits aus formellen Gründen ab. Der Mann hatte einen über 120 Seiten langen Text eingereicht, der nach Ansicht des Gerichts völlig unstrukturiert war und die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllte. Laut Bundesgericht vermischte der Beschwerdeführer Fakten und rechtliche Argumente, wiederholte sich mehrfach und zitierte falsche oder irrelevante Gesetzesartikel und Gerichtsentscheide.
Das Gericht betonte, dass eine Beschwerde klar darlegen muss, inwiefern die angefochtene Entscheidung das Recht verletzt. Der Beschwerdeführer hatte stattdessen behauptet, Opfer einer "institutionellen Belästigung" zu sein, und verschiedene schwer verständliche Vorwürfe erhoben. Das Bundesgericht erklärte, es sei nicht seine Aufgabe, aus einem solchen Text die möglicherweise zulässigen und relevanten Argumente herauszufiltern. Daher wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen, und der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.