Das Bundesgericht hat einen Rekurs abgewiesen, den ein Mann gegen einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts eingereicht hatte. Das Kantonsgericht hatte zuvor seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme-Verfügung der Lausanner Staatsanwaltschaft für unzulässig erklärt.
Der Mann hatte seinen Rekurs beim Kantonsgericht per einfacher E-Mail eingereicht und nicht ausreichend begründet. Das Gericht erklärte seinen Rekurs deshalb für unzulässig, da er weder die Formerfordernisse noch die Anforderungen an die Begründung erfüllte.
In seinem über 80 Seiten langen Schreiben an das Bundesgericht behauptete der Mann, er sei Opfer einer systematischen Schikane durch die Waadtländer Behörden. Seine Argumentation war jedoch unstrukturiert und vermischte Fakten mit rechtlichen Argumenten. Er zitierte zahlreiche Gesetzesgrundlagen und Gerichtsentscheide, die teilweise irrelevant oder falsch interpretiert waren.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann sich nicht konkret mit den beiden Gründen auseinandersetzte, die das Kantonsgericht für die Unzulässigkeit angeführt hatte. Er argumentierte lediglich, dass eine E-Mail als schriftliche Form gelte, wenn die Behörde den Empfang bestätige und antworte. Da er die Anforderungen an einen Rekurs nicht erfüllte, wies das Bundesgericht sein Begehren als unzulässig ab.