Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch eines Mannes abgewiesen, der versuchte, einen früheren Entscheid des Gerichts anzufechten. Im ursprünglichen Verfahren war das Bundesgericht nicht auf seine Beschwerde eingetreten, weil diese keine ausreichende Begründung enthielt.
Der Mann hatte sich gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern gewehrt, die mit einer Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens zusammenhing. Das Bundesgericht hatte damals festgestellt, dass der Mann keine Sachlegitimation besaß, da ihm kein Zivilanspruch zustand. Die angezeigten Handlungen betrafen amtliche Tätigkeiten von Polizisten, wodurch allfällige Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur wären und nicht im Strafprozess geltend gemacht werden können.
In seinem Revisionsgesuch argumentierte der Mann, dass die Straftatbestände zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung begründen würden. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass er sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzte und keinen gültigen Revisionsgrund nach Bundesgerichtsgesetz vorlegte. Die Revision erlaubt keine Wiedererwägung eines Urteils, nur weil der Gesuchsteller es für unrichtig hält.
Das Gericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 1'200 Franken, wobei es seine finanziellen Verhältnisse berücksichtigte.